ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Instandhaltung von Datenverarbeitungsanlagen und Büromaschinen
1. Vertragsgegenstand und Gültigkeit
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mindart – Datenbank Solutions – Manfred GEYER (nachstehend Mindart genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die MINDART gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt, firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend.
1.3. Der Abschluss eines Instandhaltungsvertrages setzt voraus, dass sich die vertragsgegenständlichen Geräte in einem einwandfreien Zustand befinden. Ein gebrauchtes Gerät kann erst nach einer schriftlichen Vereinbarung und Inspektion in einen Service-Vertrag einbezogen werden.
2. Leistungsumfang
Die Wartung und Reparatur der vertragsgegenständlichen Geräte durch den Auftragnehmer erfolgen nach den Vorschriften des Herstellerwerkes. Die Arbeiten werden in der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers durchgeführt. Auf Wunsch des Auftragnehmers ist jedoch seitens des Auftraggebers auch ein Technikereinsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
2.1. Wartung
Durchführung aller vorbeugenden Wartungsarbeiten (Inspektion und eventuelle Reparaturen), die bei normaler Benutzung für die Funktionsbereitschaft des vertragsgegenständlichen Gerätes erforderlich sind. Diese Wartungsarbeiten können auch im Zuge der anfallenden Kundendienstbesuche durchgeführt werden.
2.2. Reparaturen
Behebung von Gerätestörungen sowie die Durchführung anfallender Reparaturen, die sich im Laufe der normalen Benutzung der Geräte ergeben.
2.3. Ersatzteile
Austausch schadhaft gewordener Teile der Geräte, die der normalen Abnützung unterliegen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
2.4. Austausch von Baugruppen
Austausch von reparaturbedürftigen, mechanischen oder elektronischen Baugruppen, Elektronikplatten oder Ähnlichem zum Zwecke der Reparatur bzw. Testzeitverkürzung. In diesen Fällen kann es sich um gebrauchte Austauschteile handeln, wobei die zurück getauschten Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.
3. Sonderleistungen
In den angegebenen Pauschalpreisen nicht enthalten und daher separat zu verrechnen sind
3.1. die Kosten von Teilen, die im normalen Gebrauch einer regelmäßigen Abnutzung unterliegen und periodisch zu erneuern sind (Zubehör, Verschleißteile, z.B. Farbband, Typenrad, Datenträger, Formular, Batterie, Toner etc.) bzw. die Kosten zur Behebung von Störungen bzw. Reparaturen, die durch Verwendung von nicht ordnungsgemäßem Zubehör, Formularen, Datenträgern etc. entstanden sind.
3.2. die Kosten für die Behebung von Störungen, die durch Elementarereignisse, Diebstahl, Transport, Fehler der externen Stromversorgung oder -Verbindungen, grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz des Auftraggebers, seines Personals oder durch Dritte begründet sind.
3.3. die Kosten der Behebung von äußeren Beschädigungen, die keinen Einfluss auf die Gerätefunktion haben.
3.4. die Kosten, die zur Wiederherstellung der vollen Nutzung erforderlichen Arbeiten an der installierten Software oder den gespeicherten Daten.
3.5. die Kosten für eine Generalüberholung der gesamten Geräte oder einzelner Baugruppen.
3.6. Bereitschaftsdienst und Technikereinsatz auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers.
4. Preise und Zahlung
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Transportkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich verrechnet.
4.2. Die für die vertragsgegenständliche Leistung vereinbarten Preise sind schriftlich festgelegt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und/oder Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den angegebenen Pauschalsätzen entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber im Vorhinein als akzeptiert, sofern diese nicht mehr als 10 % jährlich betragen.
4.3. Der festgesetzte Pauschalkostenersatz, der für die im Vertrag festgelegte Geräteausstattung gilt, ist vom Auftraggeber jährlich im Vorhinein zahlbar. Im Fall einer nachträglichen Erweiterung bzw. eines Abbauens eines Gerätes wird auch der Pauschalkostensatz entsprechend angepasst.
4.4. Die von MINDART ausgestellten Rechnungen sind prompt ab Fakturendatum netto Kassa ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungskondition bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug ist MINDART berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, insbesondere sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Darüber hinaus ist MINDART bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.
4.5. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber MINDART und die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von MINDART nicht anerkannter Mängel sind ausgeschlossen.
4.6. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von MINDART.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Warenlieferungen 24 Monate. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Abnutzung von Teilen, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch verschleißen und regelmäßig zu erneuern sind.
5.2. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von MINDART entweder durch Nachbesserung oder Ersatzteillieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
5.3. Tritt der Auftraggeber vom Auftrag aus Gründen, die von MINDART nicht zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des MINDART nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragwertes als vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.
5.4. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hard- und/oder Software, wie Installationen, Deinstallationen, Ein-, Umbauten und Funktionserweiterungen u. Ä. erbringt MINDART die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. MINDART übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.
5.5. MINDART übernimmt die Haftung von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter verursacht wurden, jedoch nur bis maximal zum Zeitwert des Gerätes, an dem die vertragsgegenständliche Leistung erbracht wurde. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenem Gewinn sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des § 9 des Produkthaftungsgesetzes sind einvernehmlich ausgeschlossen.
5.6. MINDART gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Service-, Reparatur- oder Dienstleistungen. Sich daraus etwa ergebende Mängel werden von MINDART kostenlos behoben, wobei die Gewährleistungsfrist für die Arbeitsleistung 90 Tage und für das Material die dementsprechende Garantie vom Hersteller.
5.7. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und verpflichtet sich zur Einhaltung der vom Hersteller verlangten Lizenzbestimmungen. MINDART übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen kompatibel ist, dass die Programme ununterbrochen fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
6.2. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.